Neueste Informationen wg.Covid19
• Baden-Württemberg:
Zum 16.9.2021 ist in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten.
Es gelten für Fahrerlaubnisprüfungen (Theorie und Praxis) innerhalb der drei Stufen: -
Basisstufe – Tragen einer medizinischen Maske, keine weiteren Teilnahmebeschränkungen.
Warnstufe - es gilt für nicht-immunisierte Personen die Pflicht zur Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests! [§ 15 (2)]. Auch wenn in diesen Fällen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske entfällt [§ 15 (2) letzter Satz], folgen wir der Empfehlung zum Tragen der medizinischen Maske.
Alarmstufe - es gilt für nicht-immunisierte Personen die Pflicht zur Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests! [§ 15 (2)]. Auch wenn in diesen Fällen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske entfällt [§ 15 (2) letzter Satz], folgen wir der Empfehlung zum Tragen der medizinischen Maske.
Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Der Eintritt dieser Stufen wird durch das Landesgesundheitsamt festgestellt und bekanntgegeben.
https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienstenewsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/
Landesregierung Baden-Württemberg
Corona-Warnstufe gilt ab
Mittwoch, 03.11.2021
Ab morgen, Mittwoch, 03.11.2021 gilt in Baden-Württemberg lt. Rundfunk und überregionaler Presse die Corona-Warnstufe. Die Zahl der belegten Intensivbetten liegt auch heute über 250.
Mit dem Eintritt in die Warnstufe kommen die im Newsletter Nr. 354 ausführlich dargestellten Regelungen zum Tragen. Sie finden diese nochmals im anhängenden PDF Newsletter-354-vom-27.10.2021-zu-Warnstufe. Hier nochmals die wichtigsten Änderungen:
Zutritt zur Fahrausbildung und zum Fahrschulbüro nur für Genesene, Geimpfte oder
Getestete
Vereinfacht gesagt, gilt mit der Ausrufung der Warnstufe, dass der Zutritt zur Fahrschule (Theorieunterricht, Praxisunterricht, Büro, Seminare (ASF/FES), nur nach Vorlage
- eines vollständigen Impfnachweises,
- eines Genesen-Nachweises
- eines Antigenschnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder
- eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) erlaubt ist.
Die Fahrschule ist verpflichtet die Nachweise überprüfen und einen Kunden bei Nichtvorlage abzuweisen.
Theoretische und praktische
Fahrerlaubnisprüfung
Die o.g. Regelungen gelten identisch auch für die theoretische und praktische
Fahrerlaubnisprüfung.
Auch diese darf ohne die Vorlage der genannten Nachweise nicht stattfinden.
Ausnahme für Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung: Schülerausweis reicht auch
in den Ferien!
Das baden-württembergische Sozialministerium hat mitgeteilt, dass in den Herbstferien, auch wenn Schüler während der Ferien nicht regelmäßig getestet werden, die Vorlage des Schülerausweises als Zugangsberechtigung ausreicht – siehe folgenden Link: Schülerausweis gilt auch in den Herbstferien als Testnachweis: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)
Quelle: Fahrlehrerverband BW